Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG) – viel Lärm um nichts?

Fertig, Ubg 2018, S. 521

Gut zehn Jahre nach Einführung des § 8c KStG bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber – nicht zuletzt zu seinem eigenen Leidwesen – mit seinem ehrenhaften Ziel, eine in der Rechtsanwendung einfachere und zielgenauere Verlustbeschränkung zu konzipieren, grandios gescheitert ist. Anstelle einer Vereinfachung der Rechtsanwendung hat er mit Wirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nach und nach eine neue Regelungstechnik geschaffen, die an Komplexität schwer zu überbieten ist. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Kontrolle über den Bestand seiner Regelungen abgegeben und ist zum Spielball nationaler und europäischer Institutionen und Gerichte geworden. Anstatt sich dieser Realität zu stellen, Vernunft walten zu lassen und mit dem gleichen Mut wie bei Einführung des § 8c KStG tatsächlich eine beherrschbarere, einfachere und zielgenauere neue Regelung auf den Weg zu bringen, scheint er nur das umzusetzen, was ihm angeordnet wird, und sich weiter an die leise Hoffnung zu klammern, mit Einführung des § 8d KStG eine verfassungsmäßige Regelungstechnik geschaffen zu haben. Manch einer sehnt sich aufgrund des nunmehr angerichteten deutlich größeren Scherbenhaufens die alte Rechtslage des § 8 Abs. 4 KStG wieder herbei. Dieser Beitrag unternimmt den Versuch, die wesentlichen Lehren aus der bewegten Vergangenheit des § 8c KStG aufzuzeigen, und nimmt zum Anwendungsumfang der §§ 8c , 8d KStG – insbesondere vor dem Hintergrund des mit Datum vom 10.8.2018 veröffentlichten Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Stellung. Aus diesen Erkenntnissen leitet der Autor Handlungsoptionen sowohl für betroffene Unternehmen als auch für den Gesetzgeber zur (Neu-)Gestaltung des Verlustabzugs bei Körperschaften ab.

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
2. Übergeordnete Ziele des Gesetzgebers bei der Verlustverrechnung von Körperschaften
3. Umsetzung der Ziele des Gesetzgebers
4. Rahmen zur (Neu)-Gestaltung des Verlustabzugs
5. Geltung des § 8c KStG
5.1 Vorbemerkung
5.2 Anwendung des § 8c (Abs. 1) S. 1 KStG (partieller Verlustuntergang)
5.3 Anwendung des § 8c (Abs. 1) S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang)
5.4 Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel)
5.5 Anwendbarkeit und Wirkung des § 8d KStG
a) EU-Beihilferecht
b) Verfassungsmäßige Überprüfung von § 8c KStG seit Einführung des § 8d KStG
i) Normativer Anwendungsbereich des § 8d KStG stark eingeschränkt
ii) Tatsächlicher Anwendungsbereich des § 8d KStG stark eingeschränkt
iii) Verfassungsrechtliche Überprüfung der Rechtfertigungsgründe
6. Überlegungen zur (Neu-)Gestaltung des Verlustabzugs bei Körperschaften
6.1 Vorbemerkung
6.2 Ausgestaltung einer Neuregelung
7. Fazit