Das neue Gewand des § 8c KStG nach dem „JStG 2018“

Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) zu. Seit seiner Einführung im Jahr 2008 hat sich jedwede nationale und europäische steuergerichtliche Instanz mit § 8c KStG auseinandergesetzt, zuletzt insbesondere das BVerfG (Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, RS1239057) sowie der EuGH (Urteil vom 28.06.2018 – Rs. C-203/16 P, RS1274432). Mit den Änderungen des § 8c KStG durch das JStG 2018 geht die Ära des anteiligen Untergangs der Verluste zu Ende (schädliche Anteilsübertragung von mehr als 25% bis zu 50% innerhalb von fünf Jahren). Über den vollständigen Untergang der Verluste wird erneut das BVerfG zu befinden haben (schädliche Anteilsübertragung von mehr als 50% der Anteile innerhalb von fünf Jahren). Die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde rehabilitiert.

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