Vorweggenommene Erbfolge – Berliner Testament – Steuern sparen

Wir beobachten regelmäßig, dass sich Menschen nicht mit ihrem eigenen Ableben und den damit eintretenden rechtlichen und steuerlichen Folgen beschäftigen. Daraus folgt oftmals u.a. eine erhebliche Reduzierung des Gesamtvermögens durch den Anfall von hohen Erbschaftsteuern. Dies kann auch im Fall des Berliner Testaments der Fall sein. Zudem führt die gesetzliche Erbfolge (welche von Gesetzes wegen Anwendung findet, sofern ein Erblasser nicht anderweitige Regelungen getroffen hat) nicht unbedingt zu den gewünschten Ergebnissen, da individuelle Wünsche und Bedürfnisse hier nicht berücksichtigt werden können. Damit sind Konflikte zwischen den Erben ggf. wahrscheinlicher. Dagegen bietet der Gesetzgeber zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wie das vorhandene Vermögen steuerschonend auf die nachfolgenden Generationen übertragen werden kann.

Durch unsere Tätigkeit ist uns die besondere Sensibilität des Themas der Vermögensnachfolge bewusst. Daher legen wir als Steuerberater größten Wert auf eine persönliche Betreuung und individuelle Entwicklung einer Ihren Wünschen entsprechenden Vermögensnachfolge. Hofmann & Fertig unterstützt Sie gerne bei Ihrer vorweggenommenen Erbfolge. Das nachfolgende einfache Beispiel soll veranschaulichen, in welchem Umfang Steuern gespart werden können, wenn Sie sich mit Ihrer vorweggenommenen Erbfolgeregelung im Vorhinein auseinandersetzten.

 

Beispiel Berliner Testament

 

Eheleute E., wohnhaft in Köln, sind seit 42 Jahren verheiratet und haben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ein Berliner Testament vereinbart, wonach der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird. Frau E. ist 70 Jahre, Herr E. ist 74 Jahre. Die Eheleute haben eine verheiratete Tochter T., 45 Jahre, eine Enkelin F., 20 Jahre und einen Enkel G., 23 Jahre sowie einen verheirateten Sohn S. 47 Jahre, eine Enkelin H., 20 Jahre und einen Enkel M., 23 Jahre und folgendes Vermögen:

Berliner Testament

Erbfall

 

Ehemann verstirbt in 2017. Alleinerbin wird Frau E. Die Kinder werden keine Erben, haben jedoch einen Pflichtteilsanspruch, welchen sie nicht geltend machen. Frau E. verkauft das Wohnhaus nach dem Versterben des Herrn E. und zieht in eine Mietwohnung.

Im Jahr 2028 verstirbt Frau E., 81 Jahre und die Kinder erben zu gleichen Teilen, da Frau E. keine vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen hat.

Anfallende Erbschaftsteuer sowie verbleibendes Vermögen

Erbschaftsteuer bei Versterben des Herrn E. im Jahr 2017:      388.360 €

Erbschaftsteuer bei Versterben der Frau E. im Jahr 2028:         344.212 €

Summe der Erbschaftsteuer:                                                       732.572 €

Verbleibendes Vermögen für die Kinder:

3.000.000 € ./. 732.572 € =                                                       2.267.428 €

Alternative Gestaltung: anfallende Steuern sowie verbleibendes Vermögen

Erbschaftsteuer bei Versterben des Herrn E. im Jahr 2017:                  0 €

Erbschaftsteuer bei Versterben der Frau E. im Jahr 2028:                    0 €

Summe der Erbschaftsteuer:                                                                  0 €

Verbleibendes Vermögen für die Kinder und Enkelkinder: 3.000.000 €

 

Wie könnte hier eine alternative Gestaltung aussehen?

 

Im Vordergrund einer Gestaltung stehen die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Erblasser und ggf. der Erben. Dafür stehen diverse rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Denkbar wäre für den skizzierten Beispielsfall eine lebzeitige Übertragung von Geldvermögen von Herrn E. an seine Kinder und Enkelkinder, um bestehende Freibeträge auszunutzen sowie die Übertragung des Wohnhauses an Frau E. zu Lebzeiten. Auch Frau E. könnte weitere Schenkungen an ihre Kinder und Enkelkinder steuerfrei im Rahmen von bestehenden Freibeträgen vornehmen. Alternativ könnte auch das Wohnhaus unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Wohnrechts bereits zu Lebzeiten übertragen werden (Nießbrauch). Im Ergebnis könnte im vorliegenden Beispielsfall die Erbschaftsteuer auf 0 € reduziert werden, so dass das Vermögen nicht um Erbschaftsteuern reduziert würde.

 

Mögliche Vorteile einer Gestaltung der Vermögensnachfolge:

 

  • Vermeidung von Konflikten unter den Erben, z.B. im Falle einer Erbengemeinschaft
  • Gezielte Zuwendung von bestimmten Vermögen an bestimmte Personen, z.B. Enkel, Dritte
  • Erhaltung des Vermögens durch strategische Planung der Vermögensnachfolge
  • Vermeidung bzw. Reduzierung von Erbschaft- und Schenkungsteuern, z.B. durch das maximale Ausnutzen von Freibeträgen, Nießbrauchsgestaltungen, Familiengesellschaften
  • Lebzeitige Schenkung des Wohnhauses vermeidet Behaltensfrist von 10 Jahren
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von gesetzlichen Erben, denen der Erblasser gegebenenfalls nichts oder weniger zuwenden möchte
  • Zukünftige Veränderungen können einbezogen werden, z.B. ein Erbe wird insolvent