Fertig, DStR 2015, S. 2160
Das BVerfG hat mit Beschluss v. 23.6.2015 entschieden, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 des GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Dieser Beitrag beleuchtet diese Entscheidung sowie die daraus entstehenden Fragestellungen aus Sicht der Beratungspraxis.