Finca auf Mallorca – Steuerhinterziehung?
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Hofmann & Fertig berät ein führendes niederländisches Telekommunikationsunternehmen in sämtlichen steuerrechtlichen Fragen, insbesondere bei der Tax Due Diligence und M&A-Strukturierung, bei seinem Investment in ein Münchner Start-up beraten. Die Niederländer beteiligen sich neben bestehenden Anteilseignern an einer Finanzierungsrunde von insgesamt 1,5 Millionen Euro. Das Start-up entwickelt smarte Lösungen für Gegensprechanlagen, wodurch ein schlüsselloser aus der Ferne gesteuerter Zugang … Mehr
Nach einer am 17. März 2017 veröffentlichten Studie des Handelsblatt sind wir zu einem von Deutschlands Top-Steuerberatern 2017 gekürt worden. An der Studie nahmen bundesweit rund 1.400 Steuerberater teil.
Als Anerkennung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachfolgeplanung wurde unserer Partnerin Nadine Hofmann im Februar 2017 durch den Deutschen Steuerberaterverband der Titel „Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)“ verliehen.
Fertig, BB 2016, S. 286 Seit einiger Zeit werden von bayerischen Finanzämtern Verspätungszuschläge gegen den Erwerber von inländischen Grundstücken festgesetzt, wenn der beurkundende Notar seiner Anzeigepflicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG nicht (rechtzeitig) nachgekommen ist. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Verwaltungspraxis auseinander und zeigt möglichen Handlungsbedarf … Mehr
Kanzleigründung: Hofmann & Fertig Partnerschaft aus Steuerberatern mbB (Hofmann & Fertig) wurde mit Eintragung am 06. Januar 2016 im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main gegründet. Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft aus Steuerberatern mit beschränkter Berufshaftung, die schwerpunktmäßig in allen Fragen des Unternehmenssteuerrechts sowie der Nachfolgeplanung von Unternehmen und Privatpersonen berät.
Fertig, DStR 2015, S. 2160 Das BVerfG hat mit Beschluss v. 23.6.2015 entschieden, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 des GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Dieser Beitrag beleuchtet diese Entscheidung sowie die daraus entstehenden Fragestellungen aus Sicht der Beratungspraxis.
Fertig, Ubg 2014, S. 98 Der Unternehmenswert wird häufig nach den zukünftigen Ertragsaussichten des Zielunternehmens bemessen. Nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf können auf sogenannten Kaufpreisanpassungsklauseln (Earn-Out-Klauseln) beruhen, allerdings auch durch herkömmliche Garantie- oder Freistellungsverpflichtungen verursacht sein. Darüber hinaus können nachträgliche Kaufpreisanpassungen auch auf dem Eintreten von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen gemäß §158 BGB beruhen … Mehr