Kernstück des neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft treten wird, ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigen von Unternehmen, das sog. Transparenzregister. Als wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Transparenzregister gilt bei Kapital- und Personengesellschaften jede natürliche Person, unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Person mehr als 25 % der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise (z. B. durch vertragliche Vereinbarungen) Kontrolle über die Gesellschaft ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).
In dem Transparenzregister enthalten sind insbesondere die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, mangels Registereintragung dagegen nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Über das Transparenzregister sind ab dem 27. Dezember 2017 die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, d. h. Angaben dazu, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt (z. B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft).
Durch die Einführung des Transparenzregisters kann sich ausnahmsweise auch für Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die künftig in dem Transparenzregister ebenfalls eingetragen sein werden, eine neue Mitteilungspflicht ergeben. Soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits in anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister, enthalten sind, sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu melden. Dies gilt etwa bei einer Aktiengesellschaft dann, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte ausschließlich aus dem Aktienregister nach § 67 AktG ergibt, da dieses nicht zu den öffentlichen Registern gehört, bei denen die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregisters gemäß § 20 Abs. 2 GwG entfällt.
Eine Mitteilungspflicht kann sich darüber hinaus auch bei den anderen Rechtsformen zum Beispiel dann ergeben, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft und damit die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht aus der Beteiligungshöhe, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (z. B. durch eine Stimmbindungsvereinbarung) folgt. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € bzw. im Wiederholungsfall von bis zu 1 Mio. € geahndet werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG).
Unter www.transparenzregister.de ist ein Portal eingerichtet worden, über das das Transparenzregister zugänglich ist. Über dieses Portal sind nach Durchführung eines Registrierungsverfahrens
Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, weil sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (z. B. dem Handelsregister) ergibt. Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27. Dezember 2017 möglich.
Quelle: Steuerberaterkammer Hessen
Vom Transparenzregister betroffen sind u.a. Stiftungen, Vereine, Kapitalgesellschaften, trust-ähnliche Strukturen. Wenn Sie mehr hierzu erfahren möchten, können Sie uns gerne kontaktieren.