Fertig, BB 2016, S. 286
Seit einiger Zeit werden von bayerischen Finanzämtern Verspätungszuschläge gegen den Erwerber von inländischen Grundstücken festgesetzt, wenn der beurkundende Notar seiner Anzeigepflicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG nicht (rechtzeitig) nachgekommen ist. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Verwaltungspraxis auseinander und zeigt möglichen Handlungsbedarf beim Kauf bzw. Verkauf von inländischen Grundstücken auf.