Abzugsteuern auf Lizenzvergütungen kraft Registereintragung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in den letzten Wochen zweimal bekräftigt, dass nach dessen Auffassung, eine Rechteüberlassung von im Inland registrierten Rechten eine beschränkte Steuerpflicht des Gläubigers in Deutschland gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) EStG auslöst, ohne dass dafür einen über die Registereintragung hinausgehenden Bezug zu Deutschland erforderlich wäre (ausländische IP-Vereinbarungen).

  • In einem Erlass vom 6.11.2020 bestätigte das BMF diese Auffassung zunächst formell und forderte die Beteiligten auf, die Vorschriften anzuwenden, d.h. für alle noch nicht verjährten Steuerjahre richtige und vollständige Deklarationen einzureichen und die entsprechende Steuer an die deutschen Behörden abzuführen. Der Erlass machte keine Ausführungen, wie eine etwaige Bemessungsgrundlage zu ermitteln wäre.
  • Am 20.11.2020 veröffentlichte das BMF einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, in dem erneut bestätigt wurde, dass nach dem derzeitigen Wortlaut bereits die ausschließliche Rechteüberlassung von im Inland registrierten Rechten eine deutsche beschränkte Steuerpflicht auslösen sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich u.a. auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) EStG. Es wird empfohlen, die Formulierung zu streichen, wonach eine beschränkte Steuerpflicht bei bereits bei einer reinen Rechteüberlassung von im Inland registrierten Rechten eintreten soll. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass diese Änderungen in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das BMF in der Gesetzesbegründung die Auffassung vertritt, dass der historische Gesetzgeber von 1925 nicht die Absicht gehabt hätte, allein die Rechteüberlassung von im Inland registrierten Rechten einer beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Darüber hinaus habe Deutschland in Fällen, in denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, in der Regel kein Recht, solche Einkünfte zu besteuern. Somit führe die Mechanik des anwendbaren Rechts, also der Ermittlung des Sachverhalts, der Deklaration und Abführung von Steuern gefolgt von einem formellen Erstattungsverfahren, zu einem erheblichen, im Ergebnis unnötigen Verwaltungsaufwand. Trotz dieser Überlegungen, sei eine Änderung des aktuellen Gesetzeswortlauts erforderlich, damit eine Steuerpflicht in diesen Fällen nicht mehr anzunehmen wäre.

Diese Rechtsansicht wurde durch den ehemaligen vorsitzenden Richter des 1. Senats des BFH sowie von anderen Stimmen in der Literatur bestätigt (Gosch in Handelsblatt – Steuerboard 04.09.2020 sowie Andresen, Gericke, Holtrichter, Reul in iStR 2020, 833; nach anderer Ansicht soll eine eine Steuerpflicht insbesondere aus historischen und teleologischen Erwägungen grundsätzlich abgelehnt werden, vgl. Altenburg in iStR 2020, 561 sowie Schönfeld, Ellenrieder in iStR 2020, 567).

Wird der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung vom Gesetzgeber verabschiedet, sollten die derzeit strittigen Fälle, wonach die ausschließliche Rechteüberlassung von im Inland registrierten Rechten zwischen Ausländern, im Inland nicht mehr steuerpflichtig sein. Damit wären diese Sachverhalte weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu deklarieren. Wichtig zu beachten: Der Gesetzesentwurf an sich sollte allerdings noch keine Schutzwirkung für die Beteiligten entfalten. Während das Gesetzgebungsverfahren im Blick zu behalten ist, sollten Betroffene weiterhin eine Verteidigungsposition auf Basis des aktuellen Rechts entwickeln.

Nachfolgend ein Auszug der relevanten Passagen aus dem Gesetzentwurf in deutscher und englischer Sprache: AbzStEentModG – Convenience Translation