Finca auf Mallorca – Steuerhinterziehung?

Vor dem Hintergrund der internationalen Bemühungen Steuerhinterziehung grenzüberschreitend einzudämmen, werden nun grundsätzlich erstmals zum 30. September 2017 detaillierte Informationen über Auslandsaktivitäten von in Deutschland ansässigen Personen betreffend den Meldezeitraum 2016 an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Hierunter können auch Informationen zu einer Finca auf Mallorca sein. Offen ist, wie schnell die Finanzverwaltung die erhaltenen Daten auswerten kann.

Es ist davon auszugehen, dass nun verstärkt auch in Deutschland ansässige Personen mit Ferienhäusern, Yachten und anderen Gegenständen im Ausland ins Blickfeld der hiesigen Steuerfahndung geraten können. Zu den von Spanien nach Deutschland übermittelnden Daten zählen z.B. auch die beherrschenden Personen von Rechtsträgern wie Stiftungen, Trusts oder Kapitalgesellschaften (z.B. spanische S.L.).

Informationsaustausch Finca Selbstanzeige

Wird eine Steuerhinterziehung festgestellt, müssen Steuerpflichtige mit einem Strafverfahren sowie mit Steuernachforderungen, (Hinterziehungs-)Zinsen sowie ggf. Strafzuschlägen rechnen. Um bei vorliegender Steuerhinterziehung zumindest die strafrechtlichen Folgen zu vermeiden, ist die wirksame Selbstanzeige das geeignete Instrument. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann allerdings dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Ob eine Steuerstraftat damit bereits im Zeitpunkt des Datenaustausches mit Deutschland (z.B. 30. September 2017) oder sogar zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die ausländischen Finanzinstitute die Daten vorab an ihre im Land befindliche Steuerverwaltung (z.B. 30. Juni 2017) übermitteln oder erst zum Zeitpunkt des Abgleichs mit der Steuerakte als entdeckt gilt, ist derzeit offen.

Hofmann & Fertig verfügt über umfassende Erfahrung bei der Erstellung von Selbstanzeigen sowie bei der Vertretung im steuerlichen Strafverfahren. Ihre individuelle Situation und mögliche Lösungsoptionen besprechen wir gerne in einem persönlichen Gespräch. Kommt es zu einem Steuerstrafverfahren vor Gericht, arbeiten wir mit Rechtsanwälten aus unserem Netzwerk zusammen, die auf das Steuerstrafrecht spezialisiert sind.

Hintergrund

Deutsche haben oftmals Ferienhäuser oder Yachten nicht unmittelbar erworben, sondern durch teilweise eigens dafür gegründete Kapitalgesellschaften. Somit wurde die in Deutschland ansässige Person Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, in deren Namen das Vermögen angeschafft wurde. Beispielsweise wurden in Spanien belegene Immobilien oder anderes Vermögen häufig mittels der spanischen Rechtsform der S.L. (Sociedad de responsabilidad limitada), vergleichbar mit einer deutschen GmbH, erworben.

Spätestens seit einer bedeutenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter oder diesem nahestehenden Personen zu einer Besteuerung in Deutschland führen kann. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer gegenüber einem fremden Dritten ein Mietengelt für die Nutzung verlangt hätte (Fremdvergleich). Demnach werden auf Ebene der spanischen Kapitalgesellschaft fiktiv Mieteinnahmen angenommen, die aufgrund der tatsächlich unentgeltlichen Nutzung, als an den Gesellschafter ausgeschüttet gelten. Diese fiktive (verdeckte) Gewinnausschüttung kann in Deutschland eine Besteuerung auslösen. Im Hinblick auf die nach deutschem Verständnis fiktiv auf Ebene der spanischen Kapitalgesellschaft hinzuzurechnenden Mieteinnahmen, die sodann verdeckt an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter als ausgeschüttet gelten, hat sich die Rechtslage durch verschiedene Urteile des BFH im Jahr 2016 weiter zugespitzt. Der BFH vertritt hier mittlerweile in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass grundsätzlich bei der fiktiv zu berücksichtigen Miete die ortsübliche Miete jedoch mindestens die Kostenmiete anzusetzen ist. Die Kostenmiete setzt sich grundsätzlich aus den Kosten für das Objekt, der regulären Abschreibung sowie einer Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals zusammen Hinzu kommt noch ein angemessener Gewinnaufschlag. Die so ermittelte Kostenmiete, reduziert sich um eine möglicherweise tatsächlich gezahlte Miete.

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bereits ab einer Verkürzung von Steuern von über 50.000 € pro Jahr vorliegt. In solchen Fällen werden Täter grundsätzlich mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung sowie der teilweise hohen Sachwerte ausländischen Vermögens (z.B. Immobilien, Yachten) kann leicht ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorliegen.

Zu beachten sind auch die oft vom Steuerpflichtigen übersehenen Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt bei Auslandsbeteiligungen (z.B. an der spanischen S.L.).