Hofmann Klafsky & Fertig berät War Child pro bono in Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Spenden

Hofmann Klafsky & Fertig berät War Child pro bono in Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Spenden bei deren Weitergabe an Organisationen in Drittländer.

War Child ist eine internationale Expertenorganisation, die in 18 Ländern weltweit tätig ist und die aus einer Vision heraus entstanden ist: Kein Kind sollte Teil eines Krieges sein. Niemals. War Child schafft eine globale Bewegung, die sich für eine friedliche Zukunft für Kinder, die von Krieg und Konflikten betroffen sind, einsetzt.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist grundsätzlich nicht gewährleistet, wenn die Spende an eine Organisation im Drittland erbracht wird. Eine inländische Körperschaft kann die von ihr eingeworbenen Spenden im Ausland verwenden, entweder indem sie selbst im Ausland tätig wird oder indem sie Mittel an eine ausländische Körperschaft weitergibt (siehe § 58 Nr. 1 AO). Dies beeinträchtigt ihren inländischen Gemeinnützigkeitsstatus und den steuerlichen Spendenabzug ihrer Spender nicht, wenn sie die Mittel im Ausland im Sinne der deutschen Gemeinnützigkeitszwecke verwendet. Gegenüber der direkten Spende an eine ausländische Körperschaft hat dies den wesentlichen Vorteil, dass die ausländische Empfängerkörperschaft nicht selbst die formellen und materiellen Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen und der Spender dies nicht nachweisen muss. Dies ist zulässig, weil die Gemeinnützigkeitszwecke des § 52 Abs. 2 AO grundsätzlich offen formuliert sind, also nicht verlangen, dass der gemeinnützige Zweck im Inland verwirklicht werden muss. Steuerliche Anerkennung grenzüberschreitender Spendenzahlungen für deutsche Steuerzwecke, Deutscher Bundestag, WD 4 – 3000 – 107/21.