Mit Urteil vom 30.09.2020 – I R 37/17 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung von sogenannten Konsultationsvereinbarungen fortentwickelt. Im Urteilsfall stritten die Beteiligten um die Anzahl der Nichtrückkehrtage i.S.d. Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz und damit um die Frage, ob der Steuerpflichtige als Grenzgänger gilt. Der BFH stellt klar, dass eine Konsultationsvereinbarung auch nach Einführung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AO keine Bindungswirkung für die Gerichte entfalten kann, wenn diese gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstößt. In diesem Fall ist diese als unwirksam zu verwerfen. Durch Konsultationsvereinbarungen können insbesondere keine Regelungen getroffen werden, die über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehen oder sogar im Widerspruch dazu stehen. Das Urteil sollte Strahlkraft weit über den konkreten Einzelfall hinaus entfalten.
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