Steuerberatung für Unternehmen

 

Hofmann Klafsky & Fertig berät Unternehmen im gesamten Lebenszyklus: von der Gründung, der Erfüllung der laufenden Deklarationspflichten bis hin zur Beendigung des unternehmerischen Engagements, beispielsweise bei Verkauf, Umstrukturierung, Nachfolge oder Liquidation.

Die Interessen von Unternehmen fallen regelmäßig mit denen der Finanzverwaltung auseinander. Können die daraus resultierenden Streitigkeiten beispielsweise nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung beigelegt werden, sind die Rechte von Unternehmen ggf. in sogenannten Einspruchs- oder Klageverfahren durchzusetzen. Zum Teil ergibt sich ein besonderes Schutzbedürfnis von Unternehmen auch aus anderen Gründen, beispielsweise weil die Anwendung bestimmter vom Gesetzgeber verabschiedeter Normen aufgrund von verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Gründen unklar ist. So war über Jahre unklar, ob die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine unzulässige Beihilfe nach EU-Recht darstellt und damit nicht angewendet werden könnte. Der EuGH hat hier nach Jahren der Unsicherheit mit seinem Urteil vom 28.06.2018 für Klarheit gesorgt. Der Gesetzgeber hat auf dieser Basis die Sanierungsklausel rehabilitiert. Mehr dazu lesen Sie hier.

Bei der Gründung stellen sich regelmäßig Fragen nach der passenden Rechtsform. Weiterhin sind Investitionen steueroptimiert zu gestalten. Zur Finanzierung von Geschäftsideen organisieren klassische Start-ups häufig sogenannte Finanzierungsrunden, bei denen Investoren erforderliche Finanzmittel meist gegen Gewährung von Anteilen oder stillen Beteiligungen bereitstellen.

Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Unternehmen besteht dem Grunde nach die Chance der Nicht-Erfassung aber auch das Risiko der doppelten Erfassung desselben Sachverhalts. Deutschland hat mit den meisten Industriestaaten Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Ertragsteuern abgeschlossen. Damit bilden diese Abkommen die Regelungsgrundlage zwischen den betroffenen Staaten, um das Steuersubstrat bei grenzüberschreitende Aktivitäten von Unternehmen zwischen den Staaten zu verteilen.

Die Anwendungsfälle sind mannigfaltig. Im Wesentlichen geht es um Abgrenzungsfragen, beispielsweise welche Unternehmensgewinne sind einer Betriebsstätte oder dem Stammhaus zuzurechnen; welcher Staat hat das Besteuerungsrecht an Dividenden, Zinsen oder Lizenzen. Darf und wenn ja in welcher Höhe der Quellenstaat Quellensteuern einbehalten und können diese erstattet oder im Heimatstaat angerechnet werden?

Bei dem Erwerb von Zielgesellschaften sollten Investitions-Strukturen etabliert werden, bei denen die Erträge aus Repatriierung und Veräußerung möglichst wenig durch Steuern belastet werden. Bei der Zielgesellschaft müssen die verbleibenden steuerlichen Risiken durch entsprechende Steuerklauseln im Unternehmenskaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer allokiert werden.

In Fällen, in denen das Eigenkapital einer Gesellschaft nahezu oder bereits aufgebraucht ist und Sanierungsmaßnahmen anstehen, sollten zur Schonung der Liquidität Transaktionskosten aus der Restrukturierung nach Möglichkeit vermieden werden.

Dabei kann es um vielfältige steuerliche Fragen gehen. Oftmals bestehen beispielsweise Gesellschafterdarlehen, die bereinigt oder restrukturiert werden sollen, um eine Überschuldung der Gesellschaft zu verhindern. Hier werden regelmäßig Rangrücktrittsvereinbarungen geschlossen oder Forderungsverzichte durch die Gesellschafter geprüft. Nachdem der sogenannte Sanierungserlass der Finanzverwaltung im Jahre 2017 von der Finanzgerichtsrechtsprechung gekippt wurde (zuletzt beispielsweise BFH-Beschluss vom 16.04.2018, X B 13/18), hat der Gesetzgeber nunmehr gesetzliche Regelungen in § 3a EStG und § 7b GewStG geschaffen, wonach Sanierungsgewinne unter dort bezeichneten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig sein sollen. Die Vorschriften des § 3a EStG sowie § 7b GewStG können allerdings erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft treten.

Im Lebenszyklus von Unternehmen kommt es regelmäßig vor, dass die gewählte Rechtsform oder Struktur an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen ist.

Die Gründe sind mannigfaltig. Während in manchen Fällen die Haftung begrenzt werden soll, soll in anderen die Struktur vereinfacht oder für mögliche Erwerber oder Nachfolger vorbereitet werden. In den Fällen der Umstrukturierung sollen meist Transaktionskosten wie Steuern möglichst verhindert werden. Von daher sind einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere im Bereich des Umwandlungsteuer- sowie Grunderwerbsteuerrechts erforderlich. Einige Beispiele von Umstrukturierungen, die wir steuerlich begleitet haben, können Sie hier einsehen.

Hofmann & Fertig berät im Rahmen von Unternehmens-Akquisitionen bei der Identifizierung und Quantifizierung steuerlicher Risiken zur Ermittlung des Kaufpreises und bei der Verhandlung der Steuerklausel im Unternehmens-Kaufvertrag. Der Umfang und die Intensität der Tax Due Diligence werden nach den Bedürfnissen der Erwerber festgelegt. In Abhängigkeit des Investitionsumfangs und der möglichen damit in Zusammenhang stehenden Risiken können die Ergebnisse der Tax Due Diligence in sogenannten Red-Flag-Reports oder in ausführlichen Berichten/Gutachten zusammengefasst werden.

In manchen Fällen bleiben trotz gründlicherer Recherche rechtliche Unsicherheiten bestehen, etwa weil es keine einschlägige oder widersprüchliche Rechtsprechung oder Verlautbarungen der Finanzverwaltung existieren. Um ein verbleibendes Risiko nach Möglichkeit auszuschließen oder zumindest zu minimieren, kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, eine sogenannte verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Eine verbindliche Auskunft kann grundsätzlich immer nur dann erteilt werden, wenn ein Sachverhalt geplant und demnach noch nicht realisiert wurde. Für die Bearbeitung des Antrags berechnet das Finanzamt eine Gebühr.