Meldepflicht ausländischer Beteiligungen

Infolge der Veröffentlichung der so genannten Panama Papers im April 2016 reagierte die Bundesregierung mit dem Ziel, Steuerhinterziehung mit Drittstaat-Gesellschaften einzudämmen und hat das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) verabschiedet (Gesetz verkündet am 24.06.2017 im BGBl I 2017, S. 1682). Betroffen hiervon ist auch die Meldepflicht ausländischer Beteiligungen.

Im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb von Auslandsgesellschaften (weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland) gelten die allgemeinen Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt (§ 138 Abgabenordnung (AO)), die sich ab dem 25.06.2017 auf Basis des sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) nochmals deutlich verschärft haben.

Bereits nach geltendem Recht waren Steuerpflichtige grundsätzlich innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung bzw. des Erwerbs verpflichtet, ihrem Finanzamt anzuzeigen, wenn eine Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft (z.B. der spanischen S.L.) erworben wurde, und damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder am Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000 beträgt.

Seit Inkrafttreten des StUmgBG zum 25. Juni 2017 sind grundsätzlich Erwerbe oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Auslandsgesellschaft anzeigepflichtig, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10% (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind für die Ermittlung der prozentualen Beteiligung zusammenzurechnen) am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000 beträgt. Weiterhin sind dem Finanzamt – unabhängig von mittelbaren/unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen – auch Geschäftsbeziehungen anzuzeigen, bei denen der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen (i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG) erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften ausüben kann. Diese (verschärften) Mitteilungspflichten gelten grundsätzlich ab dem 25. Juni 2017 (z.B. für Beteiligungen an EU-Gesellschaften), wobei diese bei Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind; bis zu diesem Zeitpunkt, gelten die oben genannten Mitteilungspflichten nach altem Recht fort.

Für Sachverhalte, bei denen die genannten verschärften Mitteilungspflichten anzuwenden sind, ist zu beachten, dass die Mitteilung zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums einzureichen ist. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs zu erstatten.

Sofern keine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt erfolgt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Verlängerung Festsetzungsverjährung

Weiterhin wurde mit dem StUmgBG die Festsetzungsverjährung bei Verschweigen von Drittlandsaktivitäten ausgedehnt. Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die im Zusammenhang mit einer Drittstaat-Gesellschaft stehen und der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen (i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. In entsprechenden Fällen, kann sich die Festsetzungsverjährung auf bis zu 20 Jahre verlängern.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Im Übrigen wurde mit dem StUmgBG der Katalog der besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung um einen Tatbestand erweitert. In besonders schweren Fällen ist – wie bisher – nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen. Wenn der Steuerpflichtige eine Drittsaat-Gesellschaft (i.S.d. § 138 Abs. 3 AO), auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen (i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, liegt seit Inkrafttreten des StUmgBG ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. Weiterhin hat der Gesetzgeber geregelt, dass beim vorgenannten Fall von besonders schwerer Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige einen in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuer zu bestimmenden Geldbetrag (sog. Strafzuschlag) leistet.