Spanische Bankguthaben – Doppelbesteuerung Erbschaft-/ Schenkungsteuer

Erbt eine in Deutschland ansässige Person ein z.B. in Spanien befindliches Bankguthaben von einem in Deutschland ansässigen Erblasser, so muss der Erbe das spanische Bankguthaben der spanischen Erbschaftsteuer unterwerfen. Das gleiche gilt bei einer Schenkung von spanischem Bankguthaben.

Der in Deutschland ansässige Erbe bzw. Beschenkte muss jedoch das Kontoguthaben auch der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterwerfen. Somit kommt es zu einer Doppelbesteuerung mit spanischer und deutscher Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Hofmann & Fertig steht Ihnen gerne zur Verfügung, um mögliche Lösungsoptionen in einem persönlichen Gespräch aufzuzeigen und für diese Fälle eine entsprechende Vorsorge zu treffen.

Hintergrund

Der in Deutschland wohnende Erbe bzw. Beschenkte unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht, d.h. grundsätzlich ist das sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland erworbene Vermögen in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen. Der Erbe bzw. Beschenkte wird jedoch auch in Spanien steuerpflichtig. Um die doppelte Versteuerung zu vermeiden, existiert entweder ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land oder es erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf die Deutsche. Mit Spanien existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Eine Anrechnung der spanischen Steuer ist möglich, jedoch nur für sog. Auslandsvermögen, welches gesetzlich normiert ist. Unter dieses Auslandsvermögen fällt z.B. nicht das Kontoguthaben im Ausland. Auch anderes bewegliches Vermögen im Ausland wie z.B. Edelmetalle, Autos, Antiquitäten oder Ansprüche gegen Versicherungen fallen nicht unter den Begriff des Auslandsvermögens. Dadurch kommt es zu einer doppelten Besteuerung.

Die doppelte Besteuerung war bereits Gegenstand diverser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) oder auch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und wurde bislang immer für rechtmäßig erachtet.

Exemplarisch ist die bekannte „Block Entscheidung“ des EuGHs aus dem Jahre 2009. In diesem Fall erbte die in Deutschland ansässige Frau Block von einem ebenfalls in Deutschland ansässigen Erblasser ein Kontoguthaben in Spanien. Nach spanischem Erbschaftsteuerrecht unterlag der Übergang des Kontoguthabens der dortigen Erbschaftsteuer sowie der deutschen Erbschaftsteuer. Deutschland ließ die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer nicht zu, und es kam zu einer Doppelbesteuerung. Nach dem Urteil des EuGHs dürfen somit Bankguthaben im EU-Ausland doppelt mit Erbschaftsteuer belastet werden.